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Stern Wintergarten GmbH
Geschäftsführer: Frank Schulte
Heidhuser Weg 5
26209 Hatten-MunderlohSteuernummer: 64/202/16722
HRB: 4091 Amtsgericht Oldenburg (Oldb.)Telefon: 04482-98 04 0
Telefax: 04482-98 04 40
Email: info(at)stern-wintergarten.de
AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Stern-Wintergarten Frank Schulte GmbH (Stern Wintergarten)
§ 1 Geltungsbereich
Stern Wintergarten arbeitet ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen.
§ 2 Leistungsumfang
(I.) Die Leistungsbeschreibungen im Vertrag (Auftrag) legen die Beschaffenheit des Werkes und den Leistungsumfang abschließend fest. Mündliche Äußerungen des Auftragnehmers oder von Dritten ergänzen oder verändern die Leistungsbeschreibung nicht.
(II.) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Auftraggeber gegen gesonderte Vergütung auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(III.) Die Erbringung sämtlicher Nebenleistungen (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) erfolgt nur aufgrund gesonderter vergütungspflichtiger Vereinbarung.
(IV.) Die vom Auftragnehmer dem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 3 Zahlung
(I.) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(II.) Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem Basiszins (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 % über dem Basiszins (§ 247 BGB) ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als in S. 1 bezeichnet entstanden ist.
(III.) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht.
(IV) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
(V.) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung und Leistung
(I.) Vom Auftragnehmer genannte Fristen, insbesondere Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet wurden.
(II.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(I.) Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer unter Aufrechterhaltung des Vertrages eine angemessene Entschädigung gem. § 642 II BGB verlangen.
(II.) Der Auftragnehmer ist im Fall des Abs. 1 berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf einer Frist vorgenommen wird. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
(III.) Im Fall des Abs. 2 kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
§ 6 Kündigung durch den Auftragnehmer
Kündigt der Auftraggeber, kann der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 20 % des Auftragsvolumens verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der entgangene Gewinn geringer ist.
§ 7 Gewährleistung
(I.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert – wie dem Auftraggeber möglich – zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Auftragnehmers dar.
(II.) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Lieferung zu verlangen.
(III.) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 8 Haftungsbegrenzung
(I.) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(II.) Die Regelung des vorstehenden Absatzes 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängel, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt jedoch nach § 10, die Haftung für Unmöglichkeiten nach § 11.
(III.) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Verzug
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
§ 10 Verjährung
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 12 Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
§ 13 Sonstiges
(I.) Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind durch schriftliche Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen der Schriftform.
(II.) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Oldenburg (Oldenburg).
(III.) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind und nicht durch den Auftragnehmer ausgeführt werden:
- Reinigung des Glases und der Profile (Endreinigung)
